Bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils wird der Wert des Geschenks dem realen Nachlass hinzugerechnet.
Von dem rechnerisch erhöhten Nachlass wird entsprechend der Pflichtteilsquote der Gesamtnachlass errechnet. Von diesem ist der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, der ohne Hinzurechnung des Werts des Geschenks berechnet wird. Daraus ergibt sich der Ergänzungspflichtteil.
Tipp:
Berechtigter und Verpflichteter bei der Pflichtteilsergänzung
Die Ergänzung des Pflichtteils kann nur verlangen, wer pflichtteilsberechtigt ist.
Pflichtteilsberechtigung
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Erblasser dem Berechtigten weniger hinterlassen hat, als dessen Pflichtteil bei rechnerischer Vermehrung des Nachlasses um den Wert des verschenkten Gegenstands ausmachen würde.
Schuldner
Schuldner des Ergänzungsanspruchs sind grundsätzlich der oder die Erben. Die vom Erblasser vorgenommene Schenkung bleibt wirksam.
Ist der beschenkte Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils verweigern, wenn dadurch sein eigener Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch vermindert würde. In diesem Fall kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Allerdings kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er dem Berechtigten den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag zahlt.