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Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche

Bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils wird der Wert des Geschenks dem realen Nachlass hinzugerechnet.

  • Verbrauchbare Sachen (z.B. Geld, Wertpapiere) werden mit dem Betrag angesetzt, den sie zur Zeit der Schenkung hatten.
  • Nicht verbrauchbare Sachen (z.B. Grundstücke, Kraftfahrzeuge, Kunstgegenstände, Möbel, Schmuck) werden mit dem Wert angesetzt, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls haben. Hat der geschenkte Gegenstand nach der Schenkung beachtlich an Wert gewonnen, so wird der niedrigere Wert angesetzt.

Von dem rechnerisch erhöhten Nachlass wird entsprechend der Pflichtteilsquote der Gesamtnachlass errechnet. Von diesem ist der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, der ohne Hinzurechnung des Werts des Geschenks berechnet wird. Daraus ergibt sich der Ergänzungspflichtteil.

Tipp:

  • Im Einzelfall kann die Bewertung des Geschenks recht schwierig sein. Wenn sich die Beteiligten nicht einvernehmlich auf einen Wert einigen können, muss fachlicher Rat eingeholt werden.

 

Berechtigter und Verpflichteter bei der Pflichtteilsergänzung

Die Ergänzung des Pflichtteils kann nur verlangen, wer pflichtteilsberechtigt ist.

Pflichtteilsberechtigung

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Erblasser dem Berechtigten weniger hinterlassen hat, als dessen Pflichtteil bei rechnerischer Vermehrung des Nachlasses um den Wert des verschenkten Gegenstands ausmachen würde.

 

  • Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist, wenn der Erblasser zu Lebzeiten diesen Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen vermindert hat.
  • Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten weniger als die Hälfte des Erbteils hinterlassen, so kann er den Pflichtteilsrestanspruch und bei pflichtteilserhöhenden Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
  • Wurde dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr hinterlassenen Vermögens dem Pflichtteil entspricht.

 

Schuldner

Schuldner des Ergänzungsanspruchs sind grundsätzlich der oder die Erben. Die vom Erblasser vorgenommene Schenkung bleibt wirksam.

Ist der beschenkte Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils verweigern, wenn dadurch sein eigener Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch vermindert würde. In diesem Fall kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Allerdings kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er dem Berechtigten den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag zahlt.