Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden (OLG Hamm, 4 UF 232/12 von 2013). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es einen „dominierenden“ und einen „unterdrückten“ Partner gibt bzw. sich einer der Partner in sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit befunden hat.
Beispiel:
• Der Ehemann, Herr X, ist ein gebildeter Ingenieur, zum Zeitpunkt der Trennung ist er 48 Jahre alt.
• Seine Ehefrau, Frau Y, ist eine Verkäuferin, sie ist 22 Jahre alt.
• Frau Y kennt sich aufgrund ihres Bildungsstandes und ihres jungen Alters nicht gut mit Vertragsangelegenheiten aus und hat die Scheidungsfolgenvereinbarung einfach unterschrieben, weil ihr Noch-Ehemann sie dazu gezwungen hat.
→ Hier liegt eine klare intellektuelle Unterlegenheit vor, außerdem hat Herr X eine dominierende Rolle eingenommen und Frau Y unterdrückt.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist aus diesem Grund sittenwidrig und somit ungültig.
Wenn ein Ehepartner in der Scheidungsfolgenvereinbarung massiv beeinträchtigt wird, gilt der Vertrag ebenfalls als sittenwidrig und ist damit ungültig.
Folgende Kernbereiche dürfen nicht angetastet werden, um eine Sittenwidrigkeit zu vermeiden:
• Auf Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt darf nicht verzichtet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Partner die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt und daher nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann.
• Alters- und Krankheitsunterhalt darf ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der finanziell schwächere Partner durch den Verzicht auf ihm eigentlich zustehende Leistungen zum Sozialfall wird.
Mit welchen Kosten Sie für das Aufsetzen und die notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung rechnen müssen, erfahren Sie bei unserer Beratung.