Dass ein Testament ohne Datum aufgefunden wird, ist kein seltener Fall. Viele Erblasser vergessen schlicht, ihren letzten Willen zu datieren. Zu Schwierigkeiten kann es kommen, wenn das Testament im Nachhinein angezweifelt wird.
Oft sind es kleine Formfehler, die dazu führen, dass ein Testament unwirksam ist und der Nachlass nicht an den gewünschten Erben geht. Ein Testament ohne Datum kann jedoch wirksam sein. Allerdings nur, wenn weitere Faktoren hinzu kommen.
Eigenhändiges Testament ohne Datum
Ein notariell beurkundetes Testament hat immer ein Datum. Somit kann man direkt nachvollziehen, wann es errichtet wurde. In § 2247 BGB ist geregelt, in welcher Form ein eigenhändiges Testament errichtet werden soll. Hier heißt es in Absatz 2, dass der Erblasser Ort und Datum angeben soll. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein „Muss“, sondern um eine Sollvorschrift. Das bedeutet, dass ein Testament ohne Datum generell gültig ist. Zwingend notwendig ist, dass das Testament mit der Hand – eigenhändig – geschrieben und unterschrieben wurde. Die Unterschrift soll aus Vor- und Nachnamen bestehen, muss aber nicht. Der Erblasser darf also auch mit einem Kürzel oder sogar einem Pseudonym unterschreiben. Wichtig ist aber, dass er zweifelsfrei identifiziert werden kann.
Fehlende Datierung kann Probleme bringen
Zwar bedeutet ein Testament ohne Datum nicht zwangsläufig, dass es zu Problemen und Erbstreitigkeiten kommen muss. In der Praxis ergeben sich aber oft Schwierigkeiten. Nämlich dann, wenn der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen hat. Denn im BGB ist geregelt, dass ein neues Testament immer das ältere Testament ersetzt. Das alte Testament verliert also die Wirksamkeit. Fehlt nun auf einem Testament das Datum, dann muss man zunächst davon ausgehen, dass das datierte Testament neuer ist. Selbstverständlich kann man durch nähere Ermittlung auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Solche Ermittlungen sind allerdings mühsam und für den Erben kostspielig.
Datum kann Indiz für die Testierfähigkeit sein
Selbst wenn das undatierte Testament die einzige letztwillige Verfügung des Erblassers ist, kann es zu Problemen kommen.
Ein Fall aus der Praxis:
Herr Maier hat ein eigenhändiges Testament hinterlassen, in dem er seine Töchter enterbt und seine Schulfreundin zur Alleinerbin bestimmt. Bei Herrn Maier wurde zwei Jahre vor seinem Tod eine Demenz mit schwerem Verlauf diagnostiziert. Bereits ein Jahr vor seinem Tod erkannte er seine Töchter nicht wieder und sprach diese teilweise mit den Namen von alten Schulkameraden an. Die Töchter fechten das Testament nach dem Tod des Vaters an. Sie berufen sich darauf, dass er das Testament im Zustand fehlender Testierfähigkeit errichtet hat. Ein Sachverständiger prüft das Dokument, kann es aber nicht zweifelsfrei datieren.
Beweislast liegt beim im undatierten Testament bestimmten Erben
Es stellt sich in dem Fall die Frage, wer die Beweislast trägt, wenn man den Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr feststellen kann. Angesichts der medizinischen Gutachten, haben die Töchter gute Aussichten darauf, das Erbe zu erhalten. § 2247 Abs. 5 BGB kommt ihnen zur Hilfe. Er besagt, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit des Testaments dieses im Zweifel als ungültig zu werten ist. Kann man also das Datum nicht mehr feststellen und bestehen deswegen berechtigte Zweifel an der Gültigkeit – hier wegen fehlender Testierfähigkeit – dann wird der letzte Wille nicht befolgt. Was, wenn es ganz anders war? Herr Maier war im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, als er das Testament bereits fünf Jahre vor seinem Tod verfasst hat. Er hat seine Töchter enterbt, da diese sich jahrelang nicht um ihn gekümmert haben. Eine Möglichkeit dies zu beweisen hat die alte Schulfreundin leider nicht.
In Fällen, in denen unstreitig feststeht, dass der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt testierunfähig war, trägt immer der im Testament bedachte Erbe die Beweislast dafür, dass das Testament vor dem Zeitpunkt der Testierunfähigkeit errichtet wurde. Es kommt immer auf die Prüfung des Einzelfalls an. Aber Achtung:Die Demenzerkrankung lässt nicht zwangsläufig auf eine Testierunfähigkeit schließen.