Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so das LAG Hamburg.
Eine Teilnahme an einer Videoverhandlung in Deutschland ist auch dann möglich, wenn ein Bevollmächtigter sich aus der Schweiz zuschaltet, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Zumindest soweit keine Beweisaufnahme stattfände, sei damit keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz verbunden (Beschl. v. 14.06.2023, Az. 7 TaBV 1/23).
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren um eine Betriebsratswahl beantragte der Bevollmächtigte des Unternehmens – einer Klinik – aus der Schweiz an der Videoverhandlung teilzunehmen. Das LAG sah in diesem Fall die Voraussetzungen dafür als gegeben und gestattete die Teilnahme gemäß § 128a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).