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Die Ausgleichspflicht von Pflegeleistungen sollte im Testament geregelt werden

Spätestens mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2021 (IV ZR 296/20) ist die Regelung über die Ausgleichspflicht wieder in das Bewusstsein der Erbrechtler gerückt. Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem BGH war ein Pflichtteilsstreit bei dem der Erbe die Pflichtteilsforderung unter der Berücksichtigung einer ihm nach § 2057a BGB mutmaßlich zustehenden Ausgleichsanspruchs ablehnt. Der Erbe hatte den Erblasser über einen sehr langen Zeitraum gepflegt.

Das Pflegeleistungen von Abkömmlingen auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, hatte der BGH bereits in seinem Urt. v. 9.12.1992 (NJW 1993, 1197) dargelegt und dürfte herrschende Meinung sein. Die Ausgleichsforderung wirkt dabei sowohl zugunsten wie auch zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten. Der Berechnung des Pflichtteils ist stets der gesetzliche Erbteil in der Gestalt zugrunde zu legen, den der Pflichtteilsberechtigte im Fall der gesetzlichen Erbfolge auch unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 2057a BGB erhalten würde.

Da dies so ist, hat es zur Folge, dass dise Leistungen, auch in einem notariellen Nachlassverzeichnis darzustellen sind, da sie für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils maßgeblich sind.

Der Bundesgerichtshof führt ausdrücklich aus, dass die Regelung des § 2057a BGB der Disposition des Erblassers unterliegt, mithin der Erblasser ohne weiteres berechtigt ist, die Ausgleichungspflicht einzuschränken oder auszuschließen.

Eine entsprechende Regelung sollte ausdrücklich in die Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden, um zu verhindern, dass erst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB vom Erblasser gewollt ist oder ob allein durch die Erbeinsetzung des pflegenden Abkömmlings die Pflegeleistungen hinreichend kompensiert sein sollen, ohne dass die Pflegeleistungen sich darüber hinaus noch mindern auf den Pflichtteil auswirken.